Prüfung

Zum 30.06.2005 wurde die Schankanlagenverordnung komplett außer Kraft gesetzt.

Der Offen-Ausschank von Getränken wird jetzt geregelt durch die europäische Lebensmittelhygieneverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und das Arbeitsschutzgesetz.

Der Betreiber alleine ist für seine Schankanlage verantwortlich. Er ist verpflichtet erforderliche Maßnahmen zum Schutz für sich uns seine Beschäftigten zu treffen. Eine Schankanlage ist vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 2 Jahre zu prüfen.

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erfasst alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Außerdem hat der Betreiber für seine Schankanlage eine Betriebsanweisung (Dokumentation) zu erstellen und seine Mitarbeiter einmal im Jahr zu unterrichten.

In der Gefährdungsbeurteilung werden Fristen zur Prüfung von Arbeitsmitteln festgelegt. Die Prüfungen werden nur von einer „befähigten Person“ durchgeführt.

Nach §2 Abs. 7 BetrSiV zeichnet sich die „befähigte Person“ durch Berufsausbildung, zeitnahe berufliche Kenntnisse und Fachkenntnisse zur Prüfung der Schankanlage aus. Die technischen Regeln TRSK wurden durch die BGN-Regel 228 (www.bgn.de) abgelöst, die eine gravierende Änderung enthält.

Gaswarnanlagen werden für fast alle begehbaren Kühlräume Pflicht und zwar unabhängig davon, ob sie über oder unter Erdgleiche liegen (siehe BGR228 3.2.2. und 3.3.2)

Geprüfte Anlagen

Nur geprüfte Anlagen sind sichere Anlagen!

Prüfungen

Die Getränkeschankanlage einschließlich des Druckminderers und des Sicherheitsventils müssen vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.
Die Prüfungen müssen dokumentiert werden, z. B. in Prüfbescheinigung DGUV Grundsatz 310-008 (bisher BGG/GUV-G 969). Wenn eine Gaswarnanlage vorhanden ist, so muss diese nach den Vorgaben des Herstellers gewartet und geprüft werden.
Eine elektrische Prüfung ist ggf. nach DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) durchzuführen.
Eine zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung der (jeweiligen) Arbeitsmittel verfügt.
Beispiel: Ein ehem. Sachkundiger, der sich aufgrund von regelmäßigen Weiterbildungen auf dem Laufenden gehalten oder eine Person, die einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 310-007 (bisher BGG/GUV-G 968) erfolgreich absolviert hat.